Beratungshilfe
Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen und wollen sich anwaltlich beraten oder vertreten lassen, sollten Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Um diese Sozialleistung zu erhalten, muss beim zuständigen Gericht ein Beratungshilfeschein beantragt werden. Das zuständige Gericht ist zumeist das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk Ihr Wohnsitz liegt. Dem Antrag sind Nachweise beizufügen, aus denen sich Ihr konkretes Rechtsproblem ergibt, sowie laufende Einkommens- und Ausgabennachweise. Mit Hilfe des von Ihnen ausgefüllten Antrages kann das Gericht feststellen, ob eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt für Sie notwendig ist und ob Sie die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufbringen können.
Stellt Ihnen das Gericht einen Beratungshilfeschein aus, können Sie mit diesem zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gehen und sich außergerichtlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen. Sie zahlen lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 15,00 € bei Ihrem Rechtsanwalt. Alle weiteren Kosten wird der Rechtsanwalt mit der Landeskasse abrechnen.
Hier finden Sie den schriftlichen Antrag zur Gewährung von Beratungshilfe.