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Gerichtskosten

Bei den meisten Gerichtsverfahren in Deutschland werden vom Staat Gerichtskosten erhoben. Die Gerichtskosten bestehen aus Gerichtsgebühren und Gerichtsauslagen. Grundlage von Gerichtskosten sind das Gerichtskostengesetzes, die Kostenordnung und weitere Nebengesetze.

Gerichtsgebühren sind pauschalierte Beträge. Sie sollen die Kosten decken, die bei der Tätigkeit des Gerichts entstehen. Die Höhe dieses Pauschalbetrages hängt vom Streitwert des Verfahrens ab. Unter dem Streitwert wird der Betrag verstanden, der zwischen den Parteien streitig ist. Der Streitwert wird vom Gericht durch einen Streitwertbeschluss festgesetzt.

Im Gegensatz zu den Gerichtsgebühren sind die Gerichtsauslagen vom tatsächlichen Kostenanfall des Einzelfalls abhängig. Gerichtsauslagen fallen z.B. an bei der Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, ehrenamtlichen Richtern sowie für Post- und Telekommunikation, Reisekosten, Versendung von Akten oder Fertigung von Abschriften.

Zumeist wird das Gericht nur dann eine Klage dem Beklagten zustellen, wenn der Kläger zuvor bereits einen angemessenen Gerichtskostenvorschuss beim Gericht eingezahlt hat. Dazu stellt das Gericht den vorläufigen Streitwert anhand der Gerichtskostentabelle fest und fordert einen entsprechenden Vorschussbetrag. Wurde dieser vom Kläger eingezahlt, so wird dem Beklagten die Klage zugestellt.

Die Gerichtskosten und die Anwaltskosten, die beide Parteien jeweils zu tragen haben, bilden gemeinsam die Prozesskosten. Welche Partei diese Prozesskosten tragen muss ist Entscheidung des Gerichts. Bei Verfahrensende trifft das Gericht normalerweise darüber eine Kostengrundentscheidung.

Findet der Rechtsstreit vor einem Arbeitsgericht statt, so werden auch hier Gerichtskosten erhoben. Auch hier bestehen die Gerichtskosten aus Gerichtsgebühren und Gerichtsauslagen. In einem Kündigungsschutzverfahren beträgt der Streitwert z.B. regelmäßig drei Bruttomonatsgehälter des Arbeitnehmers.

Besonderheit: In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren wird kein Gerichtskostenvorschuss erhoben. Erst nach Beendigung des Verfahrens müssen sämtliche entstandenen Kosten beglichen werden.

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