Zwangsvollstreckung
Nachdem der Vollstreckungsbescheid (sogenannter Titel) rechtskräftig geworden ist, kann ich in Ihrem Auftrag die Zwangsvollstreckung gegen Ihren Schuldner einleiten. Zuvor habe ich für Sie bereits überprüft, ob pfändbare Vermögenswerte und Konten des Schuldners vorhanden sind. Hier erläutere ich Ihnen genau, welche Möglichkeiten Ihnen zur Wahl stehen und welche wirtschaftlich am sinnvollsten sind. In Betracht kommen unter anderem:
- Kontopfändung
- Lohn- und Gehaltspfändung
- Pfändung von beweglichen Sachen durch den Gerichtsvollzieher
- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
- Erzwingungshaft
- Pfändung in Grundstücke, Forderungen oder Rechte
- Eintragung einer Zwangshypothek
Leider kommt es auch vor, dass alle Bemühungen die offenen Forderungen einzuholen erfolglos bleiben. Dann biete ich Ihnen auch gern das weitergehende Forderungsmanagement an. Der erwirkte vollstreckbare Titel bleibt 30 Jahre rechtskräftig. In einem solch langen Zeitraum kann viel passieren. Vor allem kann der Schuldner eine neue Arbeitsstelle finden, Geld erben oder anderweitig zu einem Vermögen oder Einkommen gelangen. Daher ist es wichtig, in regelmäßigen Abständen erneut zu recherchieren, ob sich die Forderung vollstrecken lässt. Damit machen Sie zudem Ihrem Schuldner klar, dass Sie weiterhin auf Ihre Forderung bestehen und er sich um deren Begleichung zu bemühen hat. Sobald die Recherche ergibt, dass eine Pfändung sinnvoll ist, informiere ich Sie umgehend und berate Sie zu neuen Vollstreckungsmaßnahmen.