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Allgemeine Grundlagen

Grundsätzlich richten sich die Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem jeweiligen Streitwert Ihrer Rechtsstreitigkeit. Die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren lassen sich mithilfe des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berechnen. Je höher der Streitwert ist, desto höhe sind die entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren. Die Abrechnung kann auch durch eine Vergütungsvereinbarung erfolgen.

Gesetzliche Gebühren

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) besteht aus dem Gesetzestext und dem Vergütungsverzeichnis. Im Gesetzestext finden Sie die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis und die Gebührentatbestände. In zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Streitigkeiten berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Streitwert. Das System einer aufwandsunabhängiger Rechtsanwaltsgebühren soll gewährleisten, dass Mandate mit hohem Streitwert finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit niedrigem Streitwert aufheben.

Für mehr Informationen besuchen Sie die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.

Vergütungsvereinbarung

Das RVG findet Anwendung wenn zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandantenkeine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine Vergütungsvereinbarung kann statt der gesetzlichen Gebühren getroffen werden.  

Für die außergerichtliche Beratung und Gutachtertätigkeit muss Ihr Rechtsanwalt mit jedem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung treffen. Das RVG enthält für Verbraucher eine Höchstgrenzen für die Erstberatung von 190,00 €, für weitere Beratungen oder die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten jeweils höchstens 250,00 €.

Dann bemessen sich die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem oben erläuterten RVG, sondern vielmehr durch den tatsächlich angefallenem Zeitaufwand des Rechtsanwaltes oder durch bestimmte monatliche Pauschalzahlungen.

Häufig führt das RVG für den Mandanten nicht zu angemessenen Ergebnissen. Gerade für Unternehmen mit einem hohen Bedarf an anwaltlicher Beratung bei der Gestaltung von Verträgen und der außergerichtlichen Vertretung, kann sich die Vereinbarung von festen Stundenhonoraren insbesondere bei hohen Gegenstandswerten als günstiger gegenüber einer Abrechnung jeder einzelnen Tätigkeit nach dem RVG erweisen.Außerdem ist die Abrechnung mittels Feststellung des angefallenen Stundenaufwandes in der Regel transparenter und leichter nachvollziehbar.

Ich bin daher stets bereit, sofern dies zulässig ist, einzelne Gebührenabreden zu treffen. Es besteht grundsätzlich bei außergerichtlicher Vertretung für Sie die Möglichkeit, meine Tätigkeit über ein Stundenhonorar oder über einen vorher festgesetzten Gesamtbetrag abzurechnen.

Ich führe mit Ihnen vor Beginn meiner Tätigkeit ein Gespräch über die Art und den Umfang des zu erwartenden Honorars, damit Sie vorher wissen, was Sie erwartet. Somit werden Sie am Ende des Mandatsverhältnisses keine „Überraschungen“ erleben. Selbstverständlich ist ein Gespräch über die Kosten einer möglichen Beauftragung für Sie kostenfrei.

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